Auswanderung nach Ostpreußen


Bei der For­schung nach der Her­kunft ost­preu­ßi­scher Kolo­nis­ten wies eine Spur auch in das Witt­gen­stei­ner Land. Die­ses Länd­chen im Süd­os­ten West­fa­lens umfasst den heu­ti­gen Kreis Witt­gen­stein mit der Kreis­stadt Ber­le­burg. Im Osten grenzt es an das hes­si­sche Hin­ter­land (Kreis Bie­den­kopf), nach Süd­os­ten und Süden schlie­ßen sich Nas­sau und das Sie­ger­land an, alle als Hei­mat zahl­rei­cher ost­preu­ßi­scher Kolo­nis­ten aus den Jah­ren 1715 bis 1726 bekannt. Die West­gren­ze des Krei­ses ver­läuft zum Teil auf dem Kam­me des Rot­h­aar­ge­bir­ges, wie dann über­haupt das gan­ze Gebiet sich durch eine wal­di­ge Berg­land­schaft aus­zeich­net. Sie lässt zum Acker­bau nicht all­zu viel Raum und mag damit auch man­chen Bewoh­ner ver­an­lasst haben, in der Frem­de sein Glück zu suchen. Der noch heu­te an eini­gen Stel­len betrie­be­ne Berg­bau bestand schon zur Aus­wan­de­rungs­zeit. Auf ihn dürf­ten die Orts­na­men mit dem Bestand­teil Hüt­te“ zurück­zu­füh­ren sein.

Seit der end­gül­ti­gen Lan­des­tei­lung im Jah­re 1603 umfass­te Witt­gen­stein zwei Graf­schaf­ten: eine nörd­li­che (Witt­gen­stein-Ber­le­burg) mit der Haupt­stadt Ber­le­burg und eine süd­li­che (Witt­gen­stein-Witt­gen­stein) mit der Stadt Laas­phe und dem benach­bar­ten Schloss Witt­gen­stein als Sitz des Gra­fen August zu Sayn-Witt­gen­stein und Hohen­stein, Herrn zu Hom­burg, Val­len­dar und Neu­ma­gen, Lohra und Cletten­berg. Die süd­li­che Graf­schaft ent­hielt außer der Stadt Laas­phe die vier Schul­ze­rei­en Feu­din­gen, Fischel­bach, Arfeld und Elsoff mit den gleich­na­mi­gen und den wei­te­ren Kirch­spie­len Puder­bach, Ernd­te­brück und Wei­den­hau­sen, Witt­gen­stein war nach der Refor­ma­ti­on zunächst luthe­risch, doch wur­de schon bald (1563) das refor­mier­te Bekennt­nis end­gül­tig ein­ge­führt. Die­sem gehö­ren daher auch die Emi­gran­ten an.

Die­se Arbeit behan­delt nur die Aus­wan­de­rer aus der süd­li­chen Graf­schaft, da es mir bei mei­nem 1 1/2–tägigen Auf­ent­halt in Laas­phe im April 1954 nicht mehr mög­lich war, auch das Ber­le­bur­ger Archiv zu besu­chen. Sie beruht auf den Akten des fürst­li­chen Archivs in Witt­gen­stein. Auch hier­von konn­te ich nur die ein­schlä­gi­gen her­an­zie­hen. Die For­schung wur­de dadurch erschwert, dass der Inhalt der ein­zel­nen Akten­bün­del unge­ord­net war. Bei der Kür­ze der Zeit war es mir nicht mög­lich, die vie­len Schrift­stü­cke zu ord­nen und die übri­gen Akten durch­zu­se­hen, wel­che eben­falls etwas für die Aus­wan­de­rung erge­ben könn­ten (z. B. Ren­tei-Rech­nun­gen). So habe ich vor­nehm­lich die mir wich­tig erschei­nen­den Namens­lis­ten fest­ge­hal­ten. Dabei mag mir der eine oder ande­re sonst in den Akten vor­kom­men­de Aus­wan­de­rer ent­gan­gen sein. Da aber in abseh­ba­rer Zeit kaum Gele­gen­heit zu wei­te­rer For­schung sein wird, will ich mei­ne Fun­de hier ver­öf­fent­li­chen, auch auf die Gefahr hin, dass sie das Bild der Aus­wan­de­rung nicht ganz voll­stän­dig wiedergeben.

Der Ruf Fried­rich Wil­helm I nach Sied­lern für das ent­völ­ker­te preu­ßi­sche Litau­en, wie der spä­te­re Regie­rungs­be­zirk Gum­bin­nen damals bezeich­net wur­de, drang auch in das Witt­gen­stei­ner Land und scheint dort auf eben­so zahl­rei­che Aus­wan­de­rungs­lus­ti­ge getrof­fen zu sein, wie im angren­zen­den Nas­saui­schen, im Sie­ger­land und im darm­städ­ti­schen Hin­ter­land. Jeden­falls muss sich auch unter der Witt­gen­stei­ner Bevöl­ke­rung eini­ge Unru­he gezeigt haben, denn schon am 27.03.1723 ergeht ein ers­tes lan­des­herr­li­ches Edikt gegen die Aus­wan­de­rung nach Litau­en ohne Spe­zi­al­er­laub­nis. Es wird am 25.03.1724 mit Straf­an­dro­hun­gen wie­der­holt. Dar­in stellt der Graf sei­nen Unter­ta­nen vor, dass sie ihm mit dem Lei­be eigen sei­en und daher ohne Kon­sens und vor­her erlang­te Erlas­sung aus der Leib­ei­gen­schaft nicht aus­wan­dern dürf­ten; ande­ren­falls hät­ten sie schwers­te Ver­mö­gens- und Lei­bes­stra­fen zu erwar­ten. Dabei war sich die gräf­li­che Regie­rung zunächst nicht recht dar­über im Kla­ren, ob alle Unter­ta­nen, ins­be­son­de­re auch die Bür­ger der Stadt Laas­phe, Leib­ei­ge­ne waren und unter wel­chen Bedin­gun­gen man ihnen den Abzug gestat­ten muss­te. Ent­spre­chen­de Anfra­gen gin­gen an die Amts­män­ner der umlie­gen­den frem­den Gebie­te und Bür­ger dama­li­ger Zei­ten: Teil­wei­se waren auch die Städ­ter leib­ei­gen. Die Abhän­gig­keit beschränk­te sich jedoch im Wesent­li­chen dar­auf, dass der Eigen­mann nicht unbe­fugt außer Lan­des gehen durf­te. Die Erlaub­nis hier­zu wur­de ihm aber gegen Zah­lung eines Erlass­gel­des erteilt.

Getreu den lan­des­herr­li­chen Edic­to­ri­al-Ver­ord­nun­gen reich­ten im Jah­re 1724 eine Rei­he von Unter­ta­nen Ent­las­sungs- und Aus­wan­de­rungs­ge­su­che ein. Sie sind mit den zuge­hö­ri­gen Ver­hand­lungs­pro­to­kol­len erhal­ten. Wir erfah­ren aus ihnen die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, vor­nehm­lich auch die Schul­den der Antrag­stel­ler. Vor dem Abzug muss­ten sie näm­lich alle Gläu­bi­ger befrie­di­gen und ihr Erlass­geld sowie die Abzugs- oder Nach­steu­er in Gestalt des Zehn­ten Pfen­nigs (10% des außer Lan­des genom­me­nen Ver­mö­gens) ent­rich­ten. Wer zu alle­dem nicht fähig war muss­te von sei­nem Vor­ha­ben abse­hen und dies mit dem Eid (jura­to­ri­sche Cau­ti­on) sowie durch Bür­gen (Caven­ten) bekräf­ti­gen. Wer die Erlaub­nis erhielt, bekam einen Frei­las­sungs- und Geburts­brief mit Anga­ben über die Eltern der Aus­wan­de­rer. Die Frei­las­sung soll­te aber hin­fäl­lig wer­den, sofern der Aus­wan­de­rer zurück­kehr­te. Auf die­se Wei­se zogen 1724 eine Anzahl Unter­ta­nen mit obrig­keit­li­cher Geneh­mi­gung ab. Vie­len war die­ses Ver­fah­ren jedoch zu umständ­lich und wohl auch zu kost­spie­lig. Teils konn­ten sie nicht zah­len, weil sie zu arm oder über­schul­det waren, teils mögen sie es nicht gewollt haben. Jeden­falls begann Ende 1724 oder Anfang 1725 das heim­li­che Aus­wei­chen bei Nacht und Nebel und nahm im Früh­jahr 1725 erheb­li­chen Umfang an.

Wäh­rend sich im benach­bar­ten hes­si­schen Hin­ter­land dar­über nichts ermit­teln ließ, sind die Witt­gen­stei­ner Akten voll davon und beschäf­ti­gen sich mit den Aus­rei­ßern ein­ge­hen­der als mit den ordent­li­chen Aus­wan­de­rern. Das heim­li­che Aus­wei­chen über­wog und wir fin­den dabei man­chen Unter­ta­nen, der im Vor­jahr auf die Aus­wan­de­rung ver­zich­tet und Kau­ti­on geleis­tet hat­te. Vie­le der Aus­rei­ßer sind indes teils frei­wil­lig, teils gezwun­gen schon nach weni­gen Tagen umge­kehrt, wie uns die Lis­ten zeigen.

Der Graf war über die Aus­wan­de­rung nicht son­der­lich erbaut, denn jeder fort­zie­hen­de Unter­tan schmä­ler­te sein Ein­kom­men an Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben. Muss­te er schon die ordent­li­che Aus­wan­de­rung dul­den, so wand­te sich sei­ne Regie­rung des­to schär­fer gegen das heim­li­che Ausweichen.

Zunächst ersuch­te sie am 24.03.1725 die darm­städ­ti­sche Regie­rung in Gie­ßen, ihre Beam­ten und Unter­ta­nen anzu­wei­sen, den aus­wei­chen­den Witt­gen­stei­nern kei­ne Hil­fe ange­dei­hen zu las­sen, sie nicht zu beher­ber­gen und ihnen auch nichts von ihrer Habe abzu­kau­fen. Auch wur­den die benach­bar­ten frem­den Amt­leu­te unmit­tel­bar gebe­ten, alle ent­lau­fe­nen Unter­ta­nen fest­zu­hal­ten und zurück­zu­sen­den. Die hoch­gräf­li­che Regie­rung woll­te näm­lich vor­beu­gen. Sie befürch­te­ten stär­ke­re Aus­wan­de­rung, da in Litau­en noch vie­le Tau­send Fami­li­en benö­tigt wür­den. Beson­ders unan­ge­nehm sind ihr die Umtrie­be eines vor zwei Jah­ren in die nächs­te Nach­bar­schaft nach Wal­lau (Kreis Bie­den­kopf) ent­wi­che­nen Witt­gen­stei­ner Unter­ta­nen namens Con­rad d’Outel. Die­ser ver­lei­te­te ande­re Unter­ta­nen unter dem Vor­wand einer könig­lich preu­ßi­schen Kom­mis­si­on zur uner­laub­ten Emi­gra­ti­on nach Litau­en. Die Aus­wan­de­rung scheint aber nicht nur auf sei­ne Wer­be­tä­tig­keit zurück­zu­füh­ren zu sein; in Witt­gen­stein müs­sen damals recht ungüns­ti­ge Ver­hält­nis­se zur Emi­gra­ti­on ermun­tert haben. Schreibt doch einer der Amt­män­ner auf das erwähn­te Ersu­chen, dass die Witt­gen­stei­ner wohl kaum ent­lau­fen wür­den, wenn der Graf sie bes­ser hiel­te. Doch kam auch er des­sen Wün­schen nach und hielt die ent­lau­fe­nen Unter­ta­nen an, eben­so wie wir dies aus Hal­len­berg und Mar­burg erfahren.

Die Furcht vor wei­te­ren Flucht­ver­su­chen ließ es nicht bei die­sen Maß­nah­men bewen­den. Die Regie­rung sah sich ver­an­lasst, nun­mehr nach den Edic­to­ri­al-Ver­ord­nun­gen zu ver­fah­ren. Sie ließ sich zunächst am 24. und 30.05.1725 von den vier Schul­zen ein­ge­hen­de Lis­ten ein­rei­chen. Aus ihnen erse­hen wir die Aus­ge­wi­che­nen (I), die frei­wil­lig (IIa) oder zwangs­wei­se Zurück­ge­kehr­ten (IIb) und die heim­li­chen Aus­wei­chens Ver­däch­ti­gen (III) mit allen ihren Ange­hö­ri­gen. Die Zurück­ge­brach­ten wur­den mit einer Geld­stra­fe bedacht, die Ent­kom­me­nen aber vom Lan­des­fis­kal als Amts­an­klä­ger beim Hof­ge­richt ange­zeigt und ihnen der Pro­zess gemacht. Am 20.02. und 12.11.1725 wur­den sie von Gerichts wegen öffent­lich gela­den und auf­ge­for­dert, bin­nen neun­zig Tagen wie­der im Lan­de zu erschei­nen und sich zu ver­ant­wor­ten, ande­ren­falls sie nebst Con­fis­ca­ti­on des zurück­ge­las­se­nen Ver­mö­gens Ehr und Leben ver­lus­tig erklärt und ihre Namen an das Hoch­ge­richt geschla­gen wer­den wür­den. Der Erfolg war gering.

Aus dem Urteil des Hof­ge­richts vom 16.11.1726 erfah­ren wir, dass nur drei Fami­li­en zurück­ge­kehrt waren, näm­lich Jacob Rich­stein, Tile­mann Bür­ger und Hen­rich Bor­mann. Drei wei­te­re Fami­li­en, Joh. Becker, Dani­el Bra­aß und Joh. Hen­rich Weber, wur­den frei­ge­spro­chen, weil sie Extra­nei, d. h. als aus­wärts Gebo­re­ne ande­ren Her­ren als dem Witt­gen­stei­ner Gra­fen mit dem Lei­be eigen waren. Aus die­sem Grun­de feh­len ver­mut­lich man­che ande­ren Aus­ge­wi­che­nen schon in der Ladung. Das Ver­mö­gen der übri­gen Ange­klag­ten wur­de zuguns­ten des Fis­kus ein­ge­zo­gen, sie selbst für ehr­los erklärt, ihre Namen ans Hoch­ge­richt geschla­gen und ihnen wei­te­re Stra­fen für den Fall der Rück­kehr ange­droht. Der Graf wei­ger­te sich daher auch das von zwei Ent­wi­che­nen ange­for­der­te Ver­mö­gen aus­zu­keh­ren (sie­he unter Schau­mann und Joh. Mül­ler, Richstein).

Das schar­fe Vor­ge­hen der Regie­rung scheint den Aus­wan­de­rungs­strom gestoppt zu haben, denn für das Jahr 1726 haben sich kei­ne Abzie­hen­den mehr ermit­teln las­sen. Dabei mögen auch die Erzäh­lun­gen des im Juli 1725 zurück­ge­kehr­ten Fischel­ba­cher Mül­lersoh­nes Joh. Christ Mül­ler (sie­he dort) mit­ge­wirkt haben. Obschon er mit sei­ner Braut nur bis Dan­zig gewan­dert war und Litau­en nicht gese­hen hat­te, wuss­te er den­noch zu berich­ten, dass das Land dort sehr schlecht sei und es sehr elend zugin­ge, wes­halb alle ande­ren Witt­gen­stei­ner Unter­ta­nen schon auf dem Rück­weg seien.

Bei­des traf indes nicht zu: Wer ein brauch­ba­rer und flei­ßi­ger Land­wirt oder Hand­wer­ker war, fand im preu­ßi­schen Litau­en sehr bald sein gutes Aus­kom­men, ohne Arbeit und Müh­sal ließ es sich frei­lich auch dort nicht leben. Über wei­te­re Rück­keh­rer berich­ten die Akten jeden­falls mit Aus­nah­me der drei schon Erwähn­ten nichts, wohl aber las­sen sich Witt­gen­stei­ner Kolo­nis­ten auch noch in spä­te­ren Jah­ren in den preu­ßi­schen Quel­len nachweisen.

Die Aus­wan­de­rer zogen zunächst nach Ber­lin und ras­te­ten dort eini­ge Tage, bis der nächs­te Trans­port nach Litau­en abging. Davon berich­ten uns Lud­wig Roe­der, Rüdi­ger Gülich, Hie­ro­ny­mus Achen­bach und J. H. Zim­mer­mann in einem Brie­fe aus Ber­lin vom 18. und 20.06.1725. Von dort aus ging es ent­we­der auf dem Land­weg oder zu Was­ser über Stet­tin nach Königs­berg. Ein könig­li­ches Rescript vom 25.04.1725 kün­digt den ost­preu­ßi­schen Behör­den die Ankunft von drei­und­sieb­zig Per­so­nen aus der Graf­schaft Witt­gen­stein an. Einen gro­ßen Teil der Sied­ler fin­den wir in den preu­ßi­schen Kolo­nis­ten­lis­ten von 1724, 1725 und 1736 wieder.

Die Hei­mat unse­rer Kolo­nis­ten lässt sich viel­fach schon anhand ihrer Fami­li­en­na­men erken­nen. Recht vie­le tra­gen Her­kunfts­na­men, und zwar Orts­na­men ihres Länd­chens (Ban­fer, Bir­kel­bach, Rich­stein, Hes­sel­bach) oder der Umge­bung (Achen­bach, Bald, Roth, Mar­bur­ger, Treisbach).

Die nach­fol­gen­de Auf­stel­lung ent­hält nun nicht nur die in den Akten als aus­ge­wan­dert oder ent­wi­che­nen (I) bezeich­ne­ten Per­so­nen, son­dern auch die Zurück­ge­kehr­ten (II) und Ver­däch­ti­gen (III), weil die Zuge­hö­rig­keit zu einer die­ser Grup­pen oft zwei­fel­haft ist. Man­cher Umkeh­rer scheint spä­ter den­noch aus­ge­ris­sen zu sein. Die auf den Fami­li­en­na­men fol­gen­de römi­sche Zahl gibt an, zu wel­cher Grup­pe der Genann­te zu rech­nen ist. Bei den 1724 Abge­zo­ge­nen ist zur Unter­schei­dung noch die­se Jah­res­zahl hin­zu­ge­fügt; alle ande­ren dürf­ten 1725 fort­ge­gan­gen sein.

Nach den Per­so­nal­an­ga­ben fol­gen die Num­mern der Witt­gen­stei­ner Quel­len, denen sie ent­nom­men sind. Aus den Vor­kom­men bzw. Feh­len in den ein­zel­nen Lis­ten lässt sich leicht Nähe­res über das Schick­sal der Fami­lie feststellen.

Es fol­gen dann indi­vi­du­el­le Anga­ben aus den Akten. Hin­ter dem Aus­wan­de­rungs­strich ste­hen Nach­rich­ten über den Ver­bleib der Kolo­nis­ten aus den preu­ßi­schen Quel­len. Die Per­so­nen­gleich­heit mit dem Aus­wan­de­rer ist mit­un­ter recht unsi­cher, zumal bei Ent­stel­lun­gen oder häu­fi­ger vor­kom­men­den Namen.

Die Grö­ße ihrer Höfe ist nach Hufen (H) und Mor­gen (M) angegeben.

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